BFH vom 29.01.1981
V R 47/77
Normen:
AO § 91, § 210b; AO (1977) § 122, § 124, § 155 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 219
BStBl II 1981, 404

BFH - 29.01.1981 (V R 47/77) - DRsp Nr. 1997/14865

BFH, vom 29.01.1981 - Aktenzeichen V R 47/77

DRsp Nr. 1997/14865

»Die abschließende Zeichnung der Steuerfestsetzung durch einen Beamten, der zur Mitwirkung bei der Steuerfestsetzung berufen und grundsätzlich zur Zeichnung ermächtigt ist, aber die verwaltungsintern geregelte Zeichnungsbefugnis überschreitet, beeinträchtigt die Wirksamkeit des Steuerbescheids nicht.«

Normenkette:

AO § 91, § 210b; AO (1977) § 122, § 124, § 155 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Jahre 1970 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November eine Gaststätte in N (Bezirk des Finanzamts G ) und ab 1. Dezember eine solche in K (Bezirk des Finanzamts K). Sie erklärte in ihrer beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt K -FA-) abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1970 vom 10. September 1971 die aus Anlaß des Betriebs beider Gaststätten bewirkten Umsätze und abziehbaren Vorsteuerbeträge. Von den erklärten Umsätzen entfielen 107.775 DM auf die Gaststätte in N und 8.319,93 DM auf die in K. In der Anlage zur Umsatzsteuererklärung hat die Klägerin folgendes vermerkt: "Für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.1970 wurde vom F.A. G eine gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt. Dabei muß auf Umsatz- und Gewerbesteuer für diese Zeit erfaßt worden sein."