I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) legte im Streitjahr 1976 die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mit seinem PKW Mercedes 240 D arbeitstäglich zurück. Am 18. Oktober 1976 erlitt er auf der Fahrt zur Arbeitsstätte beim Kilometerstand von 56.165 km einen Motorschaden. Nach den Feststellungen der Herstellerfirma handelte es sich um einen Lagerschaden, der auf Ölmangel zurückzuführen sei; der Kulanzantrag des Klägers wurde deshalb abgelehnt.
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