BFH vom 29.01.1982
VI R 133/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 200
BStBl II 1982, 325

BFH - 29.01.1982 (VI R 133/79) - DRsp Nr. 1997/15196

BFH, vom 29.01.1982 - Aktenzeichen VI R 133/79

DRsp Nr. 1997/15196

»Tritt auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am Pkw des Steuerpflichtigen ein Motorschaden ein, so ist die Feststellung, ob die Kosten für einen Austauschmotor zu den außergewöhnlichen, nicht durch die Kilometer-Pauschbeträge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegoltenen Aufwendungen gehören, vom FG aufgrund der Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Eine Typisierung ist insoweit ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) legte im Streitjahr 1976 die Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mit seinem PKW Mercedes 240 D arbeitstäglich zurück. Am 18. Oktober 1976 erlitt er auf der Fahrt zur Arbeitsstätte beim Kilometerstand von 56.165 km einen Motorschaden. Nach den Feststellungen der Herstellerfirma handelte es sich um einen Lagerschaden, der auf Ölmangel zurückzuführen sei; der Kulanzantrag des Klägers wurde deshalb abgelehnt.