BFH vom 29.03.1972
II B 38/71
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 105, 100
BStBl II 1972, 494

BFH - 29.03.1972 (II B 38/71) - DRsp Nr. 1997/11003

BFH, vom 29.03.1972 - Aktenzeichen II B 38/71

DRsp Nr. 1997/11003

»1. Unbeschadet der Frage, wie "freiwillige" Zahlungen zu beurteilen sind, ist nicht ausgeschlossen, die Vollziehung eines Steuerbescheides auszusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Leistungsgebot von sich aus nachgekommen war. 2. Zur Bedeutung des § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Das Finanzgericht hat gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO die "Aufhebung der Vollziehung" angeordnet. Es ist zweifelhaft, ob diese Vorschrift auch Platz greift, wenn der Steuerpflichtige von sich aus - "freiwillig" oder "unfreiwillig" - das Geforderte geleistet hat. In einem solchen Falle läßt sich nur schwer von "Vollziehung" reden, sofern nicht der Schuldner erst im Verfahren der Beitreibung (§§ 325ff. AO) geleistet hat (§ 345 Abs. 2 AO).