BFH vom 29.03.1973
I R 174/72
Fundstellen:
BFHE 109, 456
BStBl II 1973, 686

BFH - 29.03.1973 (I R 174/72) - DRsp Nr. 1997/11629

BFH, vom 29.03.1973 - Aktenzeichen I R 174/72

DRsp Nr. 1997/11629

»Bei Betriebsaufspaltung kann das gewerbesteuerpflichtige Besitzunternehmen nicht die - nur für vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen geltende - Vorschrift über die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Anspruch nehmen.«

I. Kläger und Revisionsbeklagter (Kläger) ist der Inhaber des aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzunternehmens. Ursprünglich hatte eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) als Besitzunternehmen bestanden. Betriebsgesellschaft war seit der Betriebsaufspaltung im Jahre 1941 eine GmbH. Das Besitzunternehmen hatte bei der Betriebsaufspaltung die Grundstücke, die Fabrikgebäude und die Wohngebäude behalten, während alle anderen Anlage- und Umlaufgüter an die GmbH gefallen waren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte in den Gewerbesteuer-Meßbescheiden für die Erhebungszeiträume 1964 bis 1967 die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Teile des Gewerbeertrages ab, da Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft wirtschaftlich ein einheitliches Unternehmen bildeten.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.