BFH vom 29.03.1973
IV R 238/69
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 141
BStBl II 1973, 540

BFH - 29.03.1973 (IV R 238/69) - DRsp Nr. 1997/11544

BFH, vom 29.03.1973 - Aktenzeichen IV R 238/69

DRsp Nr. 1997/11544

»1. Die für das Verlustentstehungsjahr im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (als Voraussetzung für den Verlustabzug) ist nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Gewerbesteuer verbindlich. 2. Hat ein Steuerpflichtiger bewußt einen Steuerbescheid nicht angefochten, obwohl der Bescheid der vom Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung widersprach, so ist der Steuerpflichtige, wenn auf seinen Antrag hin das FA später aufgrund einer Sonderprüfung den Bescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu seinen Gunsten ändert, nicht nach Treu und Glauben gehindert, im Rahmen der Wiederaufrollung des Steuerfalles seine ursprünglich vertretene Auffassung erneut geltend zu machen.«

Normenkette:

AO § 222 ;

Streitig ist, ob in den Jahren 1956 bis 1958 entstandene gewerbliche Verluste bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen und Gewerbesteuerveranlagungen der Streitjahre 1959 bis 1962 zu berücksichtigen sind.