BFH - 29.03.1974 (III R 59/73) - DRsp Nr. 1997/11989
BFH, vom 29.03.1974 - Aktenzeichen III R 59/73
DRsp Nr. 1997/11989
»1. Wird bei der Bewertung eines vom Eigentümer selbst benutzten Einfamilienhauses bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1964 als übliche Miete die in einem vergleichbaren Fall vereinbarte Jahresrohmiete angesetzt, so kann ein Zuschlag wegen der Kosten der Schönheitsreparaturen nur gemacht werden, wenn festgestellt ist, daß der Mieter in dem Vergleichsfall diese Kosten übernommen hat. 2. Zum Begriff der Schönheitsreparaturen.«