BFH vom 29.04.1970
I R 105/68
Normen:
GewStG § 31 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 175
BStBl II 1970, 607

BFH - 29.04.1970 (I R 105/68) - DRsp Nr. 1997/10149

BFH, vom 29.04.1970 - Aktenzeichen I R 105/68

DRsp Nr. 1997/10149

»Eine in der Sache gelegene unbillige Härte ist nicht darin zu sehen, daß bei Gesellschaftern von Personengesellschaften statt von einer ihnen gezahlten Tätigkeitsvergütung nur von dem (anteiligen) fiktiven Unternehmerlohn aus § 31 Nr. 2 GewStG zur Berechnung der Berliner Steuerpräferenz ausgegangen wird.«

Normenkette:

GewStG § 31 ;

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Kommanditist einer KG mit Geschäftsleitung in der Bundesrepublik und Leiter des Zweigbetriebes dieser KG in Berlin (West); er wurde für das Streitjahr 1964 unter anderen auch mit seinen Einkünften aus der KG zur Einkommensteuer herangezogen.

Der Einkommensteuerbescheid 1964 und der ihm - insoweit - zugrunde liegende einheitliche Gewinnfeststellungsbescheid über den Anteil des Steuerpflichtigen am Gewinn der KG sind unanfechtbar geworden.