I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
1. Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Revisionsklägerin und Klägerin (im folgenden Steuerpflichtige genannt) auf den 1. Januar 1955 ist streitig, wie der Teilwert des von der Steuerpflichtigen durch eigene Förderung im Inland gewonnenen Rohöls und der daraus hergestellten Halbfertig- und Fertigerzeugnisse zu ermitteln ist. Die Steuerpflichtige hatte in ihrer Vermögensaufstellung die Herstellungskosten (= Gewinnungskosten) zugrunde gelegt. Die Herstellungskosten der einzelnen Erdölfelder schwankten im Kalenderjahr 1954 zwischen ...DM je t und ...DM je t woraus sich ein gewogener Durchschnitt von ...DM je t ergab. Die Wertunterschiede beruhten nicht auf Qualitätsunterschieden, sondern ausschließlich auf den unterschiedlichen Gewinnungskosten auf den einzelnen Erdölfeldern.
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