BFH vom 29.04.1970
IV R 192/67
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 523
BStBl II 1970, 754

BFH - 29.04.1970 (IV R 192/67) - DRsp Nr. 1997/10221

BFH, vom 29.04.1970 - Aktenzeichen IV R 192/67

DRsp Nr. 1997/10221

»Durch die Errichtung eines Wochenendhauses auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gelände werden der Grund und Boden und das Wochenendhaus erst dann zu notwendigem Privatvermögen, wenn die Absicht der künftigen Verwendung des Wochenendhauses zu eigenen Wohnzwecken in Erklärungen oder in einem eindeutigen Verhalten des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist noch, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) im Jahr 1961 ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführte oder ob diese Entnahme in einem früheren Jahre stattfand.

Der Steuerpflichtige, ein Drogist, erwarb im Jahr 1950 ein rd. 6.500 qm großes unbebautes Gelände zum Preis von 1 DM für den qm, nahm es als Betriebsvermögen in seine Buchführung und in seine Bilanz auf und benutzte es bis Ende 1956 für seinen Betrieb zum Teeanbau. Auf seinen Antrag erhielt er am 29. Oktober 1959 die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses und begann mit den Bauarbeiten im Dezember 1959. Im Sommer 1960 wurde das Wochenendhaus fertiggestellt und vom Steuerpflichtigen an Wochenenden benutzt. Erstmals in der Schlußbilanz vom 31. Dezember 1961 war das Grundstück nicht mehr als Betriebsvermögen ausgewiesen.