BFH vom 29.04.1970
IV R 20/67
Normen:
GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 485
BStBl II 1970, 726

BFH - 29.04.1970 (IV R 20/67) - DRsp Nr. 1997/10205

BFH, vom 29.04.1970 - Aktenzeichen IV R 20/67

DRsp Nr. 1997/10205

»Die sich aus der Geschäftslage gepachteter gewerblicher Räume ergebenden Vorteile (zum Beispiel Kundenstamm, Konkurrenzlage, allgemeine Absatzmöglichkeiten) sind keine Wirtschaftsgüter im Sinne von § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG, wenn sie nicht durch von der Raumpacht abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind.«

Normenkette:

GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;

I. Streitig war, ob dem Pächter einer Truppenkantine vom Vorpächter neben Räumlichkeiten und Inventar noch weitere (immaterielle) Wirtschaftsgüter überlassen wurden und deshalb auch insoweit zur Ermittlung von Gewerbeertrag und -kapital Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 7 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1957 gerechtfertigt sind.