BFH vom 29.04.1970
IV R 259/69
Normen:
EStG § 10d;
Fundstellen:
BFHE 99, 365
BStBl II 1970, 714

BFH - 29.04.1970 (IV R 259/69) - DRsp Nr. 1997/10196

BFH, vom 29.04.1970 - Aktenzeichen IV R 259/69

DRsp Nr. 1997/10196

»Macht der Steuerpflichtige für die drei Jahre eines Betriebsprüfungszeitraums einen Verlustabzug aus Vorjahren (§ 10d EStG) geltend, so bestehen keine Bedenken, daß das FA auch das Bestehen und die Höhe dieses Verlustes in die Prüfung einbezieht.«

Normenkette:

EStG § 10d;

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Handelsvertreter und betreibt einen Textil-, Groß- und Einzelhandel. Er hatte in den Bilanzen des Groß- und Einzelhandelsbetriebes für die Jahre 1962 bis 1964 Verluste ausgewiesen. Diese hatte das Finanzamt (FA) in den Veranlagungsverfahren 1965 bis 1967 gemäß § 10d EStG antragsgemäß einkommensmindernd berücksichtigt.

Das FA ordnete mit Verfügung vom 6. November 1968 für die Jahre 1965 bis 1967 eine Betriebsprüfung an und teilte mit Schreiben vom 2. Januar 1969 dem Steuerpflichtigen u.a. mit: "Zur Überprüfung des von Ihnen in den Jahren 1965 bis 1967 geltend gemachten Verlustabzuges nach § 10d EStG bitte ich, die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen der Jahre 1962, 1963 und 1964 bei Fortsetzung der Prüfung dem Prüfer vorzulegen".