BFH vom 29.04.1976
IV R 156/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 51
BStBl II 1976, 558

BFH - 29.04.1976 (IV R 156/73) - DRsp Nr. 1997/12924

BFH, vom 29.04.1976 - Aktenzeichen IV R 156/73

DRsp Nr. 1997/12924

»Betreibt ein Unverheirateter außerhalb des Ortes seiner bisher einzigen Wohnung einen Gewerbebetrieb und mietet er - unter Beibehaltung seiner ersten Wohnung - eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort, so sind die Aufwendungen für diese Wohnung und für die (Wochenend-)Heimfahrten zu der ersten Wohnung außerhalb des Betriebsortes grundsätzlich keine Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Streitig ist für das Jahr 1968, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine selbständig tätige Apothekerin, die Miete für eine Wohnung am Beschäftigungsort und Aufwendungen für Fahrten von und zu einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes als Betriebsausgaben abziehen kann. Die ledige Klägerin hatte vom 1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1972 eine Apotheke in O. gepachtet. Seit der Übernahme des Betriebs bewohnte sie eine gemietete möblierte Dreizimmerwohnung in O. Gleichzeitig behielt sie ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus in N. bei, das ihr und ihrer Schwester je zur Hälfte gehörte.