I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, wegen Gewerbesteuermeßbetrags 1970 abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten, der X-KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 18. Dezember 1980 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Eine Prozeßvollmacht auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lag im Verfahren vor dem FG vor. Die Revision wurde unter dem Briefkopf der KG am 15. Januar 1981 eingelegt. Das Schreiben ist in der Wir-Form abgefaßt und mit ".... KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft .... P" unterzeichnet.
Nachdem der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Schreiben vom 26. Februar 1981 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor dem BFH hingewiesen hatte, legte Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Dr. P am 17. März 1981 namens der Klägerin Revision ein und beantragte wegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trägt zur Begründung vor:
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