BFH vom 29.04.1982
IV R 177/78
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 90
BStBl II 1982, 591

BFH - 29.04.1982 (IV R 177/78) - DRsp Nr. 1997/15322

BFH, vom 29.04.1982 - Aktenzeichen IV R 177/78

DRsp Nr. 1997/15322

»Leistungen, die ein Gewerbetreibender aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung im Hinblick auf die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter erhält, sind grundsätzlich kein die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter mindernder "Zuschuß" (Anschluß an das BFH-Urteil vom 18.07.1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737).«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ein Presswerk. Durch einen Brand wurde in ihrem Werk in X eine 1.250 to-Strangpresse so erheblich beschädigt, daß diese nicht mehr betriebsbereit war. Die Reparatur hätte nach Angaben der Herstellerin der Presse etwa 10 bis 12 Monate in Anspruch genommen.

Die Klägerin hatte neben einer Feuer-Sachschadenversicherung für die beschädigte Maschine auch eine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherung abgeschlossen. Aufgrund dieser Betriebsunterbrechungs-Versicherung hatte die Klägerin wegen des Stillstands des betroffenen Werkteils einen Anspruch auf Schadenausgleichsleistungen für die Dauer von 12 Monaten, und zwar nach Schätzung der Klägerin und des Versicherers in Höhe von monatlich 330.000 DM.