I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ein Presswerk. Durch einen Brand wurde in ihrem Werk in X eine 1.250 to-Strangpresse so erheblich beschädigt, daß diese nicht mehr betriebsbereit war. Die Reparatur hätte nach Angaben der Herstellerin der Presse etwa 10 bis 12 Monate in Anspruch genommen.
Die Klägerin hatte neben einer Feuer-Sachschadenversicherung für die beschädigte Maschine auch eine Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherung abgeschlossen. Aufgrund dieser Betriebsunterbrechungs-Versicherung hatte die Klägerin wegen des Stillstands des betroffenen Werkteils einen Anspruch auf Schadenausgleichsleistungen für die Dauer von 12 Monaten, und zwar nach Schätzung der Klägerin und des Versicherers in Höhe von monatlich 330.000 DM.
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