BFH vom 29.04.1982
IV R 51/79
Normen:
GewStG § 7 ; UmwStG (1969) § 18 Abs. 1, § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 129
BStBl II 1982, 738
DB 1982, 1806

BFH - 29.04.1982 (IV R 51/79) - DRsp Nr. 1997/15385

BFH, vom 29.04.1982 - Aktenzeichen IV R 51/79

DRsp Nr. 1997/15385

»Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile i.S. von § 18 Abs. 1 UmwStG 1969 (§ 21 Abs. 1 UmwStG 1977) unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, durch dessen Einlage die Anteile erworben wurden, beim Einbringenden nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.«

Normenkette:

GewStG § 7 ; UmwStG (1969) § 18 Abs. 1, § 17 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft; einzige Komplementärin ist eine GmbH, Kommanditisten sind mehrere natürliche Personen.

Bis zum Jahre 1972 betrieb die Klägerin eine Brauerei und Mälzerei. Außerdem war sie Eigentümerin mehrerer Gaststätten, die sie verpachtet hatte. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 brachte die Klägerin ihren Teilbetrieb "Brauerei und Mälzerei" gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die B-AG (B) ein. Die Verpachtung der Gaststätten setzte die Klägerin fort. Die B führte die Buchwerte des von der Klägerin eingebrachten Teilbetriebs gemäß § 17 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 fort. Die Klägerin wies die erhaltenen, zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehörigen B-Aktien in ihren Bilanzen mit Anschaffungskosten in Höhe der von der B fortgeführten Buchwerte des Teilbetriebs aus.