I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt einen Gewerbebetrieb. Da sie keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Gewinn aus diesem Gewerbebetrieb für das Jahr 1977 und stellte ihn gesondert fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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