BFH vom 29.04.1982
IV R 52/81
Normen:
VGFG EntlG Art. 3 § 1; VwZG § 9 Abs. 1, 2 ; ZPO § 181 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 179
BStBl II 1982, 715

BFH - 29.04.1982 (IV R 52/81) - DRsp Nr. 1997/15379

BFH, vom 29.04.1982 - Aktenzeichen IV R 52/81

DRsp Nr. 1997/15379

»1. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist keine Familie i.S. von § 181 Abs. 1 ZPO und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden. 2. Soll mit der Zustellung eine Ausschlußfrist zur Vorlage einer Prozeßvollmacht in Lauf gesetzt werden, so wird ein Zustellungsmangel nicht dadurch geheilt, daß der Zustellungsadressat das Schriftstück nachweislich erhalten hat.«

Normenkette:

VGFG EntlG Art. 3 § 1; VwZG § 9 Abs. 1, 2 ; ZPO § 181 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt einen Gewerbebetrieb. Da sie keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Gewinn aus diesem Gewerbebetrieb für das Jahr 1977 und stellte ihn gesondert fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.