BFH vom 29.04.1982
IV R 95/79
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 94
BStBl II 1982, 593

BFH - 29.04.1982 (IV R 95/79) - DRsp Nr. 1997/15323

BFH, vom 29.04.1982 - Aktenzeichen IV R 95/79

DRsp Nr. 1997/15323

»Vorschußweise geleistete Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind (Änderung der Rechtsprechung zu BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534).«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Schlagersängerin. Sie schloß mit einer Schallplattenfirma (im folgenden mit A bezeichnet) einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, der A zu Schallplattenaufnahmen als Sängerin gegen eine einmalige Honorarzahlung von 500.000 DM und gegen eine Umsatzbeteiligung von 10 v.H. zur Verfügung zu stehen.

Die Klägerin bezog im Jahr 1969 das Einmalhonorar in Höhe von 500.000 DM und an Vorschüssen auf die Umsatzbeteiligung im Jahre 1970 120.000 DM und im Jahre 1971 200.000 DM. Nach Abrechnung des zweiten Halbjahres 1973 ergab sich ein Saldo zugunsten der A in Höhe von 73.175,93 DM, den die Klägerin zurückzahlen mußte.

Bei den im Anschluß an eine Betriebsprüfung durchgeführten Berichtigungsveranlagungen für die Jahre 1968 bis 1971 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die von der Klägerin beantragte Verteilung des Einmalhonorars in Höhe von 500.000 DM auf mehrere Veranlagungsjahre nicht an.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.