BFH vom 29.05.1973
VIII R 56/70
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; WobauG § 37 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 464
BStBl II 1973, 464

BFH - 29.05.1973 (VIII R 56/70) - DRsp Nr. 1997/11496

BFH, vom 29.05.1973 - Aktenzeichen VIII R 56/70

DRsp Nr. 1997/11496

»Der Baubetreuer im Sinn des § 37 II. WoBauG, der nur die wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung des Bauherrn übernimmt, ist nicht freiberuflich im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; WobauG § 37 ;

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Einkünfte aus freier Berufstätigkeit hatte und ihm deshalb bei der Ermittlung seines Einkommens der Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist oder ob er gewerbliche Einkünfte bezogen hat. Der Kläger bezeichnete in den Einkommensteuererklärungen 1962 bis 1966 seine Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er annahm, als Finanzberater freiberuflich tätig zu sein.