Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Einkünfte aus freier Berufstätigkeit hatte und ihm deshalb bei der Ermittlung seines Einkommens der Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist oder ob er gewerbliche Einkünfte bezogen hat. Der Kläger bezeichnete in den Einkommensteuererklärungen 1962 bis 1966 seine Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, weil er annahm, als Finanzberater freiberuflich tätig zu sein.
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