BFH vom 29.05.1973
VIII R 66/69
Fundstellen:
BFHE 109, 450
BStBl II 1973, 659

BFH - 29.05.1973 (VIII R 66/69) - DRsp Nr. 1997/11609

BFH, vom 29.05.1973 - Aktenzeichen VIII R 66/69

DRsp Nr. 1997/11609

»Der Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses kann nach Ablauf der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des § 7b EStG 1965 keine AfA vom Nutzungswert der Wohnung im Sinne des § 2 EinfHaus-VO nach § 7 EStG abziehen.«

I. Streitig ist, ob der Eigentümer eines Einfamilienhauses nach Ablauf der in Anspruch genommenen Steuervergünstigung des § 7b EStG im Veranlagungszeitraum 1966 vom Restwert Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehen kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine beigeladene Ehefrau bewohnen ein im Jahre 1954 fertiggestelltes eigenes Einfamilienhaus. Im Zeitraum 1954 bis 1965 setzte der Kläger gemäß § 10 Abs. 3 EStDV 1953 die erhöhten Absetzungen für Wohngebäude nach § 7b EStG 1953 vom Grundbetrag nach § 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (EinfHaus-VO) ab. In der Einkommensteuererklärung 1966 beantragte er gemäß § 7b EStG 1965 den Abzug einer AfA von 2,5 v.H. des Restwertes der ursprünglichen Herstellungskosten des Einfamilienhauses. Das lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) unter Hinweis auf Abschn. 59a Abs. 6 EStR 1965 ab. Die hiergegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg.