I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937, RGBl I, 933. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder - im Jahre 1966 waren es 49 Städte und Gemeinden - mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Diesem Zweck dienten ca. 400 km Rohrnetzleitungen und 7.000 Hausanschlüsse, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) um weitere 500 km Rohrnetzleitungen und 8.000 Hausanschlüsse erweitert werden sollten.
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