I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte nach Abschluß der Volksschule und einem zweijährigen Besuch der Handelsschule im April 1959 die Ausbildung als Lehrling begonnen und im Herbst 1961 die Kaufmannsgehilfenprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Nachdem er sieben Jahre in seinem Beruf tätig gewesen war, nahm er im September 1968 das Studium der Betriebswirtschaft an der Höheren Wirtschaftsfachschule auf mit dem Ziel, dort das Examen als graduierter Betriebswirt abzulegen.
Der Kläger machte die mit dem Studium verbundenen Aufwendungen im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1968 als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend, nämlich
Miete am Studienort für fünf Monate 640 DM
15 Familienheimfahrten mit eigenem PKW 2.250 DM
notwendige Mehraufwendungen für Verpflegung
86 Tage * 11 DM 946 DM
Aufwendungen für Fachliteratur 416 DM
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4.252 DM.
Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht als Werbungskosten anerkannt.
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