BFH vom 29.05.1974
VI R 182/71
Normen:
EStG (1967) § 9, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 490
BStBl II 1974, 636

BFH - 29.05.1974 (VI R 182/71) - DRsp Nr. 1997/12103

BFH, vom 29.05.1974 - Aktenzeichen VI R 182/71

DRsp Nr. 1997/12103

»Die Kosten des Besuchs einer Höheren Wirtschaftsfachschule mit dem Ziel, graduierter Betriebswirt zu werden, sind für einen Kaufmannsgehilfen Berufsausbildungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG (1967) § 9, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte nach Abschluß der Volksschule und einem zweijährigen Besuch der Handelsschule im April 1959 die Ausbildung als Lehrling begonnen und im Herbst 1961 die Kaufmannsgehilfenprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt. Nachdem er sieben Jahre in seinem Beruf tätig gewesen war, nahm er im September 1968 das Studium der Betriebswirtschaft an der Höheren Wirtschaftsfachschule auf mit dem Ziel, dort das Examen als graduierter Betriebswirt abzulegen.

Der Kläger machte die mit dem Studium verbundenen Aufwendungen im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1968 als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend, nämlich

Miete am Studienort für fünf Monate 640 DM

15 Familienheimfahrten mit eigenem PKW 2.250 DM

notwendige Mehraufwendungen für Verpflegung

86 Tage * 11 DM 946 DM

Aufwendungen für Fachliteratur 416 DM

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4.252 DM.

Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht als Werbungskosten anerkannt.