BFH vom 29.06.1971
VII K 31/67
Normen:
FGO § 111 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 28
BStBl II 1971, 740

BFH - 29.06.1971 (VII K 31/67) - DRsp Nr. 1997/10668

BFH, vom 29.06.1971 - Aktenzeichen VII K 31/67

DRsp Nr. 1997/10668

»1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen kann sowohl mit der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid als auch mit der Verpflichtungsklage wegen eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs verbunden werden. 2. Ansprüche auf Erstattung von Abgaben aus Billigkeitsgründen sind auch dann nicht nach § 111 FGO zu verzinsen, wenn der Kläger die Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der Billigkeitsmaßnahme verlangen kann.«

Normenkette:

FGO § 111 ;

Die Klägerin hatte, ebenso wie eine Reihe anderer Importeure, bei dem beklagten Bundesminister der Finanzen (BdF) beantragt, ihr aus Billigkeitsgründen die Abschöpfungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Versagung von Einfuhrlizenzen durch die Einfuhr- und Vorratsstelle (EVSt) für Getreide und Futtermittel in Frankfurt/Main bei der Einfuhr von Mais durch verschiedene Zollstellen erhoben worden waren. Der Beklagte lehnte dies durch Verfügung vom 2. November 1967 ab. Daraufhin erhob die Abgabenpflichtige Klage beim Bundesfinanzhof (BFH), mit der sie beantragte, den Bescheid des BdF aufzuheben und ihn zu verpflichten, die gezahlte Abschöpfung aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Außerdem verlangte sie Zinsen in Höhe von 6 v.H. des Abschöpfungsbetrags.