I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat vom 11. April 1962 bis zum 11. April 1964 freiwillig bei der Bundeswehr gedient. Für sein danach aufgenommenes Medizinstudium bewilligte ihm der Bundesminister für Verteidigung mit Bescheid vom 21. Mai 1964 ua monatliche Unterhaltsbeihilfen, die im Streitjahr 1965 rd. 3.663 DM betrugen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) war der Auffassung, die Beihilfen seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Mit Bescheid vom 19. Januar 1968 forderte er Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer von insgesamt 56,10 DM von dem Kläger nach.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|