BFH vom 29.06.1973
VI R 56/72
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 242
BStBl II 1973, 848

BFH - 29.06.1973 (VI R 56/72) - DRsp Nr. 1997/11725

BFH, vom 29.06.1973 - Aktenzeichen VI R 56/72

DRsp Nr. 1997/11725

»Ein der Aufnahme des Studiums an einer Ingenieurschule vorangegangenes Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost, das vor Beginn der Studiums gelöst wurde, steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG der an ihn von der Bundespost mit der Verpflichtung zur späteren Dienstleistung bei ihr gezahlten Studienbeihilfen nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger hat bei der Deutschen Bundespost vier Jahre als Fernmeldehandwerker gearbeitet und ist dort am 8. September 1968 ausgeschieden. Im Streitjahr 1969 besuchte er als Student der Nachrichtentechnik Ingenieurschulen in A und B. Auf Grund eines formularmäßigen "Vertrages über die Gewährung einer Studienbeihilfe" vom 25. November 1968 hat er im Streitjahr 3.846 DM an Studienbeihilfen erhalten, von denen die Oberpostdirektionen C und D Lohnsteuer einbehalten haben. Beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich mit seiner Ehefrau beantragte er, die Studienbeihilfen steuerfrei zu belassen; ferner machte er Aufwendungen für Berufsausbildung von 975 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) behandelte die Studienbeihilfen als steuerpflichtige Arbeitseinkünfte und zog als Sonderausgaben Ausbildungskosten in Höhe von 886 DM ab.