BFH vom 29.06.1978
VI R 148/76
Normen:
EStG (1971) § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 269
BStBl II 1978, 543

BFH - 29.06.1978 (VI R 148/76) - DRsp Nr. 1997/13839

BFH, vom 29.06.1978 - Aktenzeichen VI R 148/76

DRsp Nr. 1997/13839

»Die Gewährung einer Aussteuer an eine minderjährige Tochter kann ausnahmsweise zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 1 EStG sein, wenn die Tochter eine begonnene Berufsausbildung nach ihrer Heirat und nach der Geburt eines Kindes auf Veranlassung ihrer Eltern abbricht.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte seiner Tochter im Streitjahr 1973 anläßlich ihrer Heirat eine Aussteuer in Höhe von 7.654,55 DM.

Seine im Jahre 1954 geborene Tochter hatte am 1. August 1971 eine kaufmännische Lehre begonnen. Der Lehrvertrag war auf drei Jahre abgeschlossen. Im März 1973 heiratete die Tochter, da sie ein Kind erwartete. Nach der Geburt des Kindes löste sie auf Veranlassung des Klägers das Lehrverhältnis mit Ablauf des Mutterschutzes am 18. September 1973. Der Kläger gab an, er habe entschieden, daß die Tochter die Berufsausbildung abbrechen und sich dem Kind widmen solle.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ die Aussteueraufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus: