BFH vom 29.07.1981
II R 4/78
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4 lit. a, lit. c;
Fundstellen:
BFHE 134, 361
BStBl II 1982, 72

BFH - 29.07.1981 (II R 4/78) - DRsp Nr. 1997/15090

BFH, vom 29.07.1981 - Aktenzeichen II R 4/78

DRsp Nr. 1997/15090

»Im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchst. c KVStG 1959 werden keine Gegenstände an die Kapitalgesellschaft überlassen, wenn ein Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung Dienstleistungen erbringt, z.B. eine Handelsvertretertätigkeit ausübt. Die Dienstleistungen sind auch nicht als Zuschüsse im Sinne des § 2 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959 zu beurteilen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 4 lit. a, lit. c;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die ursprüngliche Klägerin (weiterhin als solche bezeichnet) ist im Zuge mehrerer Umwandlungen auf die nunmehrige Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin übergegangen.

Die Klägerin war eine bergrechtliche Gewerkschaft. Ihr Hauptgewerke war eine Aktiengesellschaft (AG), an die die Klägerin kraft Vertrages ihre Geschäftsergebnisse abzuführen hatte.