BFH vom 29.07.1981
II R 48/78
Normen:
BGB § 1416, § 1418, § 1471, § 1480 Satz 1, § 1481 Abs. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 62
BStBl II 1981, 770

BFH - 29.07.1981 (II R 48/78) - DRsp Nr. 1997/15036

BFH, vom 29.07.1981 - Aktenzeichen II R 48/78

DRsp Nr. 1997/15036

»Ein Ehegatte erwirbt ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück dann "zur Teilung des Gesamtguts" und damit steuerfrei, wenn der Erwerb geschieht zur Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich des Gesamtguts nach beendeter Gütergemeinschaft, nicht dagegen, wenn bei fortbestehender Gütergemeinschaft das Grundstück aus dem Gesamtgut ausgegliedert und durch Ehevertrag zu seinem Vorbehaltsgut erklärt wird.«

Normenkette:

BGB § 1416, § 1418, § 1471, § 1480 Satz 1, § 1481 Abs. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, ein Kaufmann, hatten durch Ehevertrag vom 21. Mai 1958 Gütergemeinschaft vereinbart. Zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen (Gesamtgut) gehörten mehrere Grundstücke. Auf einem der Grundstücke betrieben sie eine Gastwirtschaft. Durch weiteren Ehevertrag vom 21. Dezember 1973 samt Nachtrag vom 28. Januar 1974 erklärten sie die Grundstücke sowie die Gastwirtschaft zum Vorbehaltsgut der Klägerin. Gleichzeitig erklärten sie, sie setzten sich hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände in der Weise auseinander, daß die Klägerin den Grundbesitz zum Alleineigentum, die Gastwirtschaft als Alleinberechtigte erhält.