BFH vom 29.08.1973
I R 146/71
Fundstellen:
BFHE 110, 427
BStBl II 1974, 37

BFH - 29.08.1973 (I R 146/71) - DRsp Nr. 1997/11764

BFH, vom 29.08.1973 - Aktenzeichen I R 146/71

DRsp Nr. 1997/11764

»Eine Hinzurechnung der Teilwerte von lizenzmäßig genutzten Erfindungen (Patenten) zum Gewerbekapital entfällt jedenfalls dann, wenn entgeltliche Lizenzverträge vorliegen.«

I. Die drei Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben des am 26. September 1966 verstorbenen V der bis zum 31. Dezember 1965 eine ...fabrik als Einzelunternehmen betrieb. Der Erblasser hatte 1951 mit seinem Sohn U (Kläger zu 2.) vier Lizenzverträge und 1955 einen weiteren Lizenzvertrag abgeschlossen. Gegenstand der Lizenzverträge waren Erfindungen (...konstruktionen), die auf Ideen des Klägers zu 2. beruhten und von dem Chefkonstrukteur des Erblasser ausgearbeitet worden waren. Der Kläger zu 2. hatte dem Erblasser in den Verträgen das ausschließliche Recht zur Nutzung der durch Patente geschützten Erfindungen eingeräumt. Der Erblasser hatte als Lizenzgebühren eine prozentuale Beteiligung an den durch die Erfindungen erzielten Umsätzen zu zahlen.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) rechnete bei den endgültigen Gewerbesteuermeßbetragsveranlagungen 1964 und 1965 gemäß § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte der in diesen Jahren gezahlten Lizenzgebühren den Gewerbeerträgen und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG die Teilwerte der genutzten Patente dem jeweiligen Gewerbekapital hinzu. Der Einspruch blieb erfolglos.