BFH vom 29.08.1973
I R 234/71
Fundstellen:
BFHE 110, 405
BStBl II 1974, 60

BFH - 29.08.1973 (I R 234/71) - DRsp Nr. 1997/11779

BFH, vom 29.08.1973 - Aktenzeichen I R 234/71

DRsp Nr. 1997/11779

»Eine Interessengemeinschaft von Lohnsteuerzahlern ist kein Berufsverband. Die von ihr erhobenen Mitgliedsbeiträge bleiben nicht gemäß § 8 Abs. 1 KStG außer Ansatz, weil ein Leistungsaustausch vorliegt.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobenen Mitgliederbeiträge bei der Ermittlung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 1 KStG außer Ansatz zu bleiben haben.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Sie ist zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gemäß § 107a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b AO zugelassen. Der Zweck der Klägerin, der nach ihrer Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, die Interessenvertretung ihrer Mitglieder in allen Lohnsteuerfragen ("um jeden Arbeitnehmer den Rechtsanspruch auf die jährliche Lohnsteuererstattung zu sichern") und die Wahrnehmung des Petitionsrechts nach Art. 17 GG ("um durch Anträge und Anregungen an den Gesetzgeber diesen zu veranlassen, Artikel 3 Absatz des Grundgesetzes in der Finanzverwaltung zu achten und eine bessere und gerechtere Erhebungsform der Lohnsteuer einzuführen, damit jede Benachteiligung des Arbeitnehmers bei der Erhebung seiner Lohnsteuer ausgeschaltet wird"). Die Klägerin erhebt nach ihrer Satzung von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24 DM.