BFH vom 29.08.1973
I R 242/71
Fundstellen:
BFHE 110, 514
BStBl II 1974, 100

BFH - 29.08.1973 (I R 242/71) - DRsp Nr. 1997/11796

BFH, vom 29.08.1973 - Aktenzeichen I R 242/71

DRsp Nr. 1997/11796

»Wird eine atypische stille Beteiligung veräußert, so ist der buchmäßige Wert am Veräußerungstag nach den für die Bildung eines Kapitalkontos geltenden Regeln zu ermitteln. Der Einlagebetrag erhöht sich um die vertragsmäßigen Anteile an den laufenden Gewinnen und ermäßigt sich um die ausgezahlten (entnommenen) Beträge.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin des am 19. März 1938 verstorbenen W. . Testamentsvollstrecker ist der Prozeßbevollmächtigte Dr. B. . Dieser beteiligte sich am 26. September 1959, für den Nachlaß handelnd, als stiller Gesellschafter bei der beigeladenen GmbH mit einer Einlage von 110.000 DM. Der stille Gesellschafter nahm am steuerlichen Reingewinn im Verhältnis der Einlage zum Gesellschaftskapital zuzüglich der Einlage teil. Die GmbH garantierte eine jährliche Mindestverzinsung von 7 v.H. . Bei Auflösung der Gesellschaft war eine Auseinandersetzungsbilanz "zwecks Offenlegung der stillen Reserven" aufzustellen. Das Gesellschaftsverhältnis endete im Juni 1962, als der Testamentvollstrecker mit Zustimmung der GmbH die Rechte und Pflichten aus der stillen Gesellschaft an eine Bank gegen Zahlung von 180.000 DM abtrat. Die Bank handelte als Treuhänderin der GmbH, wobei streitig ist, ob der Testamentsvollstrecker das Treuhandverhältnis kannte.