BFH vom 29.08.1973
II R 128/68
Fundstellen:
BFHE 110, 429
BStBl II 1974, 40

BFH - 29.08.1973 (II R 128/68) - DRsp Nr. 1997/11767

BFH, vom 29.08.1973 - Aktenzeichen II R 128/68

DRsp Nr. 1997/11767

»Der Pflichtteilsberechtigte steht für die Anwendung des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene vom 07.01.1958 (GVBl 1958, 10) nicht dem Erben gleich.«

I. Der Kläger hat am 14. April 1964 zum Preis von 300.000 DM ein in Nordrhein-Westfalen belegenes Grundstück gekauft. Er ist Sohn seines heimatvertriebenen Großgrundbesitzers; sein verstorbener Vater hatte ihn durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Das maßgebende Testament ist nach Behauptung des Klägers erst nach Kriegsende errichtet worden. Das Finanzamt hatte zunächst aus dem Kaufpreis von 300.000 DM die Grunderwerbsteuer in Höhe von 21.000 DM festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung hat es die Steuer auf 17.500 DM ermäßigt, weil der Kläger selbst Vertriebener ist; die Kürzung der Besteuerungsgrundlage um 50.000 DM beruht auf dem Erlaß des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers vom 18. Dezember 1958 - S 4545 - 23.700/VC - 3.

Der Kläger beansprucht Grunderwerbsteuerfreiheit auf Grund des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene vom 7. Januar 1958 (GVBl 1958 S. 10) GrEStVertrG; er ist der Ansicht, der Pflichtteilsberechtigte bei sinnvoller Auslegung des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes dem Erben gleichzustellen. Das Finanzgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen.