Der erkennende Senat rief mit Beschluß vom 17. November 1977 (BFHE 123, 430, BStBl II 1978, 66) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an, da er von der Entscheidung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. April 1975 III B 88.73 (Buchholz, Sammelwerk und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, §
Inzwischen hat der 3. Senat des BVerwG mit Urteil vom 26. Januar 1978 3 C 83.76 so entschieden, wie es der erk Senat nach seinem Vorlagebeschluß tun will, und ist dabei ausdrücklich von seiner Entscheidung III B 88.73 abgerückt. Damit ist die Divergenz entfallen, die den erkennenden Senat an seiner beabsichtigten Entscheidung gehindert hat. Einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es daher nicht mehr.
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