BFH vom 29.09.1976
II R 163/71
Normen:
GrEStG Bayern § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 405
BStBl II 1977, 87

BFH - 29.09.1976 (II R 163/71) - DRsp Nr. 1997/13117

BFH, vom 29.09.1976 - Aktenzeichen II R 163/71

DRsp Nr. 1997/13117

»(Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. GrEStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Aufhebung des Kaufvertrags zum Zwecke der Übertragung auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person erfolgt.) 1. Ein Erwerbsvorgang i.S.d. GrEStG BY § 17 Abs. 1 Nr. 1 nur dann rückgängig gemacht, wenn die Beteiligten durch die Aufhebung des Kaufvertrages über das Grundstück derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß die Verwertungsmöglichkeit nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Verkäufer des Grundstücks seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt. 2. Wird ein Grundstück zunächst von einer Kapitalgesellschaft gekauft, obwohl nach den internen Absprachen zwischen dieser und ihrer Mehrheitsgesellschafterin letztere das Grundstück kaufen sollte, und wollten die Vertreter der Kapitalgesellschaft auch für diese handeln, so liegt keine Rückgängigmachung vor, wenn der Kaufvertrag in unlösbarer Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluß eines neuen übereinstimmenden Kaufvertrages mit der Mehrheitsgesellschafterin aufgehoben wird und dadurch im alleinigen Interesse der Käuferseite der Erwerber des Grundstücks ausgetauscht wird.«

Normenkette:

GrEStG Bayern § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;