BFH vom 29.09.1977
VIII R 67/76
Normen:
AO § 232 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 315
BStBl II 1978, 44

BFH - 29.09.1977 (VIII R 67/76) - DRsp Nr. 1997/13566

BFH, vom 29.09.1977 - Aktenzeichen VIII R 67/76

DRsp Nr. 1997/13566

»Hat das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid entschieden, daß den Gesellschaftern einer Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte in einer bestimmten Höhe zuzurechnen sind und wird dieser Bescheid bestandskräftig, so können die Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Berichtigungsbescheid nach AO § 222 Abs. 1 Nr. 1, in dem das Finanzamt einen höheren gewerblichen Gewinn aus diesem Rechtsverhältnis angesetzt hat, nicht mit dem Einwand durchdringen, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

AO § 232 Abs. 1 ;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften, ob die später von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) übernommene und inzwischen aufgelöste Firma G. KG (KG) bzw deren Gesellschafter in den Streitjahren 1965 und 1966 aus der Überlassung eines Markenschutzrechtes an die Firma B. & Co GmbH (GmbH) gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen hatten.