I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften, ob die später von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) übernommene und inzwischen aufgelöste Firma G. KG (KG) bzw deren Gesellschafter in den Streitjahren 1965 und 1966 aus der Überlassung eines Markenschutzrechtes an die Firma B. & Co GmbH (GmbH) gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen hatten.
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