BFH vom 29.09.1981
VIII R 39/79
Normen:
EStG (1967) § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 281
BStBl II 1982, 113

BFH - 29.09.1981 (VIII R 39/79) - DRsp Nr. 1997/15108

BFH, vom 29.09.1981 - Aktenzeichen VIII R 39/79

DRsp Nr. 1997/15108

»Verzugszinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art), auch soweit sie die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 20 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war die Ehefrau des verstorbenen A (Erblasser). Erbinnen waren die Klägerin und die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Die Miterbinnen setzten sich dahin auseinander, daß die Klägerin die Tochter hinsichtlich sämtlicher gegen den Nachlaß bestehenden Ansprüche abfand.

Der Erblasser hatte sich 1954 -nach den Darlegungen des Finanzgerichts (FG) "mitunternehmerisch"-mit einer Einlage von 40.000 DM an der Firma X beteiligt. Im Jahre 1956 kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Der Erblasser kündigte das Gesellschaftsverhältnis und verlangte sein Auseinandersetzungsguthaben.