I. Die Kläger -Eheleute, die beide Inhaber von Flüchtlingsausweisen A sind- kauften 1974 ein unbebautes Grundstück je zur ideellen Hälfte. Sie erklärten, daß sie das Grundstück zum steuerbegünstigten Wohnungsbau verwenden wollten und beantragten Grunderwerbsteuerfreiheit nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970. Das beklagte Finanzamt (FA) sah daraufhin gemäß § 1 Nr. 1 GrEStWoBauG NW von der Erhebung der Grunderwerbsteuer vorläufig ab und erteilte die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Sodann teilten die Kläger dem FA 1977 mit, sie hätten das Grundstück verkauft. Nach ihren persönlichen Verhältnissen hätten sie es in absehbarer Zeit nicht bebauen können, weswegen sie sich für den Erwerb eines Altbaus entschieden hätten. Die Steuervergünstigung sei seinerzeit von ihnen als Vertriebene beantragt worden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|