BFH vom 29.09.1982
II R 176/81
Normen:
GrEStGVetrG NW § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 512
BStBl II 1983, 53

BFH - 29.09.1982 (II R 176/81) - DRsp Nr. 1997/15432

BFH, vom 29.09.1982 - Aktenzeichen II R 176/81

DRsp Nr. 1997/15432

»Für die Steuervergünstigung nach § 2 Nr. 2 GrEStVertrG NW reicht die im Erwerbszeitpunkt vorhandene, durch Umstände und getroffene Anstalten erwiesene Absicht aus, Wohnraum für den Erwerber und die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu schaffen. Eine spätere Aufgabe dieser Absicht ist unschädlich.«

Normenkette:

GrEStGVetrG NW § 2 Nr. 2;

I. Die Kläger -Eheleute, die beide Inhaber von Flüchtlingsausweisen A sind- kauften 1974 ein unbebautes Grundstück je zur ideellen Hälfte. Sie erklärten, daß sie das Grundstück zum steuerbegünstigten Wohnungsbau verwenden wollten und beantragten Grunderwerbsteuerfreiheit nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWoBauG NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970. Das beklagte Finanzamt (FA) sah daraufhin gemäß § 1 Nr. 1 GrEStWoBauG NW von der Erhebung der Grunderwerbsteuer vorläufig ab und erteilte die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Sodann teilten die Kläger dem FA 1977 mit, sie hätten das Grundstück verkauft. Nach ihren persönlichen Verhältnissen hätten sie es in absehbarer Zeit nicht bebauen können, weswegen sie sich für den Erwerb eines Altbaus entschieden hätten. Die Steuervergünstigung sei seinerzeit von ihnen als Vertriebene beantragt worden.