I. Zu entscheiden war bei der Einkommensteuerveranlagung 1960, ob ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 218 Abs. 4 AO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt werden kann, wenn erstmalig ein gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid erlassen worden ist. Das FA H veranlagte den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung. Die Veranlagung wurde rechtskräftig. Nach Durchführung einer gesonderten Gewinnfeststellung durch das FA N erließ das FA H unter Bezugnahme auf § 218 Abs. 4 AO einen entsprechend berichtigten Einkommensteuerbescheid. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA H unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 357/54 U vom 10. November 1955 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 61 S. 519 - BFH 61, 519 -, BStBl III 1955, 398) als unbegründet zurück.
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