BFH vom 29.10.1970
IV 247/64
Fundstellen:
BFHE 101, 34
BStBl II 1971, 150

BFH - 29.10.1970 (IV 247/64) - DRsp Nr. 1997/10358

BFH, vom 29.10.1970 - Aktenzeichen IV 247/64

DRsp Nr. 1997/10358

»Der Grundsatz, daß ein rechtskräftiger Veranlagungsbescheid auch auf Grund eines erstmals ergangenen Feststellungsbescheids entsprechend § 218 Abs. 4 AO geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil IV 120/64 vom 04.12.1969, BFH 98, 310, BStBl II 1970, 778), gilt auch, wenn erstmals ein gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 03.01.1944, RGBl I 1944, 11) erlassen worden ist.«

I. Zu entscheiden war bei der Einkommensteuerveranlagung 1960, ob ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 218 Abs. 4 AO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt werden kann, wenn erstmalig ein gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid erlassen worden ist. Das FA H veranlagte den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung. Die Veranlagung wurde rechtskräftig. Nach Durchführung einer gesonderten Gewinnfeststellung durch das FA N erließ das FA H unter Bezugnahme auf § 218 Abs. 4 AO einen entsprechend berichtigten Einkommensteuerbescheid. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA H unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 357/54 U vom 10. November 1955 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 61 S. 519 - BFH 61, 519 -, BStBl III 1955, 398) als unbegründet zurück.