BFH vom 29.10.1970
IV R 103/70
Fundstellen:
BFHE 100, 504
BStBl II 1971, 94

BFH - 29.10.1970 (IV R 103/70) - DRsp Nr. 1997/10326

BFH, vom 29.10.1970 - Aktenzeichen IV R 103/70

DRsp Nr. 1997/10326

»1. Als Anzahlung im Sinn des § 1 Abs. 2 der Ersten Konjunkturverordnung ist jeder Betrag anzusehen, den die Beteiligten als Anzahlung vereinbart haben. 2. Wird die Anzahlung durch Scheck geleistet, so ist als Zeitpunkt der Anzahlung die Hingabe des Schecks an den Lieferanten maßgebend.«

I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) für einen im Oktober 1967 bestellten Opel Kadett Caravan die Sonderabschreibung in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten nach § 1 der Ersten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen vom 10. Februar 1967 - 1. Konjunkturverordnung - (BStBl I 1967, 19) geltend machen können. Die Anschaffungskosten des Opels betrugen 5.654,50 DM, der Wagen wurde im November 1967 geliefert, der steuerpflichtige Ehemann hatte auf den Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 100 DM gemacht.