I. Streitig ist, ob die Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) für einen im Oktober 1967 bestellten Opel Kadett Caravan die Sonderabschreibung in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten nach § 1 der Ersten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen vom 10. Februar 1967 - 1. Konjunkturverordnung - (BStBl I 1967, 19) geltend machen können. Die Anschaffungskosten des Opels betrugen 5.654,50 DM, der Wagen wurde im November 1967 geliefert, der steuerpflichtige Ehemann hatte auf den Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 100 DM gemacht.
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