BFH vom 29.10.1970
IV R 247/69
Fundstellen:
BFHE 101, 91
BStBl II 1971, 151

BFH - 29.10.1970 (IV R 247/69) - DRsp Nr. 1997/10359

BFH, vom 29.10.1970 - Aktenzeichen IV R 247/69

DRsp Nr. 1997/10359

»1. Das Wohnsitz-FA ist für die Besteuerung nach dem Einkommen auch für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen der Steuerpflichtige zuvor in einem anderen Bundesland wohnte. 2. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 03.01.1944 (RGBl I, 11) ist durchzuführen, wenn Wohnsitz und Betrieb im Zeitpunkt der Veranlagung in den Bezirken verschiedener FÄ und Gemeinden liegen.«

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) nach einer Betriebsprüfung zu Recht vorläufige Gewinnfeststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960 ersatzlos aufhob.