BFH vom 29.10.1974
I R 21/73
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 103
BStBl II 1975, 113

BFH - 29.10.1974 (I R 21/73) - DRsp Nr. 1997/12260

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen I R 21/73

DRsp Nr. 1997/12260

»Ein Disagio, das bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen durch eine Kapitalgesellschaft gewährt wird, ist - unabhängig von seiner bilanzmäßigen Behandlung - nicht den Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG zuzurechnen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

I. Im Jahre 1954 hat die Klägerin und Revisionsbeklagte - eine AG - (Klägerin) eine 7 %ige Schuldverschreibung ausgegeben. Im Streitjahr folgte die Ausgabe einer 5 1/2 %igen Teilschuldverschreibung durch die Organgesellschaft der Klägerin, die G-AG, die später auf die Klägerin umgewandelt wurde. Die Wertpapiere wurden unter Gewährung eines Emissions-Disagios von 1 % zum Kurs von 99 v.H. veräußert. Die Klägerin und die G-AG haben das Disagio jeweils in ihren Bilanzen aktiviert und bei den Gewinnermittlungen Teilbeträge, bemessen nach den Laufzeiten der Schuldverschreibungen, gewinnmindernd abgebucht, im Streitjahr einen Betrag von 41.535 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat den auf das Streitjahr entfallenden Auflösungsbetrag bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Zinsen für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) hinzugerechnet.