I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlagte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Bescheid vom 13. Januar 1972 zur Einkommensteuer 1969. Der Bescheid wurde an dem gleichen Tage mit einfachem Brief zur Post gegeben und enthält über die einzuhaltende Rechtsbehelfsfrist folgende Belehrung:
"Die Frist für die Einlegung der Rechtsbehelfe beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. ... . Bei Zustellung durch eingeschriebenen oder bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§§ 4 und 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes)".
Der Kläger legte am 17. Februar 1972 Einspruch ein und begehrte die Herabsetzung der Einkommensteuer. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig; der Rechtsbehelf sei um einen Tag verspätet eingelegt worden, Nachsicht könne nicht gewährt werden.
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