BFH vom 29.10.1974
I R 83/73
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 114, 471
BStBl II 1975, 366

BFH - 29.10.1974 (I R 83/73) - DRsp Nr. 1997/12410

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen I R 83/73

DRsp Nr. 1997/12410

»Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Umsatzpachtverhältnissen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der der inzwischen verstorbene Hermann B zu 75 v.H. und dessen Ehefrau Hildegard B zu 25 v.H. beteiligt waren. Die Eheleute, die auch Geschäftsführer waren, hatten abweichend von der Höhe ihrer Beteiligung Stimmrechte von je 50 v.H. . Die Klägerin wurde 1957 gegründet. Sie führte die von Hermann B betriebene Leuchtenherstellung zunächst in gemieteten Fabrik- und Geschäftsräumen fort. Hermann B verpachtete der Klägerin mit Vertrag vom 30. Januar 1957 die gesamten materiellen und immateriellen Werte seines Einzelunternehmens (§ 1). Der Pachtzins betrug 3 v.H. des Umsatzes der Klägerin (§ 8). Die Klägerin hatte die gepachteten Gegenstände instandzuhalten, gegebenenfalls zu ersetzen; in bestimmten Fällen (Rationalisierung, Überalterung usw.) konnte die Klägerin bei dem Verpächter die Anschaffung neuer Gegenstände "beantragen" (§ 4). Der Pachtvertrag war mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluß eines Halbjahres kündbar (§ 9).