BFH vom 29.10.1974
VIII R 131/70
Normen:
EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 79
BStBl II 1975, 173

BFH - 29.10.1974 (VIII R 131/70) - DRsp Nr. 1997/12290

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VIII R 131/70

DRsp Nr. 1997/12290

»Wiederkehrende, als Entgelt für die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zu erbringende Zahlungen, die der Erwerber in jeweils gleichbleibender Höhe bis zum Tode des Veräußerers, mindestens aber für eine Laufzeit zu gewähren hat, die erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung des Veräußerers liegt, sind steuerrechtlich regelmäßig als Kaufpreisraten zu behandeln.«

Normenkette:

EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - Eheleute -, ob in dem in monatlichen Raten zu zahlenden Kaufpreis für ein Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähige Zinsen enthalten sind oder ob die laufenden Zahlungen auf einer Zeitrenten- bzw. Leibrentenverpflichtung beruhen.