BFH vom 29.10.1974
VIII R 159/70
Normen:
BGB §§ 93 ff.; BHG § 19 Abs. 1, 2; BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 489
BStBl II 1975, 68

BFH - 29.10.1974 (VIII R 159/70) - DRsp Nr. 1997/12232

BFH, vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VIII R 159/70

DRsp Nr. 1997/12232

»Eine Schallschlucktür, die in der Praxis eines Rechtsanwalts zusätzlich zur bereits vorhandenen Tür angebracht wird, ist eine Betriebsvorrichtung und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des § 19 Abs. 1 und 2 BHG.«

Normenkette:

BGB §§ 93 ff.; BHG § 19 Abs. 1, 2; BewG (1965) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Streitig ist ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Anschaffung einer Schallschlucktür Investitionszulage zusteht.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Im Jahre 1967 ließ er u.a. eine Schallschlucktür anbringen und nahm für sie Investitionszulage in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die Tür keine Betriebsvorrichtung und daher kein bewegliches Wirtschaftsgut i.S. des § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) sei.

Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit folgender Begründung statt (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 1971 S. 166):

Schallschlucktüren würden üblicherweise nur in betrieblich genutzten Räumen angebracht. Sie seien nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt (§ 94 BGB), sondern Betriebsvorrichtungen i.S. des BewG.

Hiergegen richtet sich die Revision mit folgender Begründung: Die Tür diene dem Raumabschluß und sei deshalb ein Bestandteil des Gebäudes und keine Betriebsvorrichtung.