BFH vom 29.10.1975
I R 47/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 § 10a ;
Fundstellen:
BFHE 117, 239
BStBl II 1976, 212

BFH - 29.10.1975 (I R 47/74) - DRsp Nr. 1997/12736

BFH, vom 29.10.1975 - Aktenzeichen I R 47/74

DRsp Nr. 1997/12736

»Eine Bilanz kann auch mit der Wirkung geändert werden, daß der Gewinn erhöht wird, um die Steuerbegünstigung des nichtentnommenen Gewinns nicht zu verlieren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 § 10a ;

Gründe:

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 bis 1965, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Zustimmung zu Bilanzänderungen versagt hat (§ 4 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Fabrikant. Er ist als Sowjetzonenflüchtling anerkannt. In den Jahren 1958 bis 1961 nahm er in Höhe von insgesamt 58.161 DM die Steuervergünstigung des nichtentnommenen Gewinns nach § 10a Abs 1 EStG in Anspruch. In den Jahren 1962 und 1963 überstiegen seine Entnahmen die erklärten Gewinne um 8.233 DM und 38.566 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) zog deshalb den Kläger bei den vorläufigen Einkommensteuerveranlagungen 1962 und 1963 in Höhe der bezeichneten Beträge zur Nachversteuerung gemäß § 10a Abs 2 EStG heran.