I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in A., wurde im Jahre 1947 mit einem Stammkapital von 20.000 RM errichtet. Sie gab Genußscheine in Höhe von 300.000 RM aus. Die Genußscheine lauteten auf den Namen; sie gewährten eine Vorzugsdividende bis zu 4 % sowie eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös in der gleichen Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen wie Geschäftsanteile. Für die Ausgabe der Genußscheine wurde seinerzeit auf Grund der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 (Reichsgesetzblatt I S 202 - RGBl I, 202 -) - StVVO - Gesellschaftsteuer nicht erhoben. Im Jahre 1950 stellte die Klägerin ihr Stammkapital auf 12.000 DM, die Genußrechte auf 172.000 DM um.
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