BFH - 29.10.1976 (III R 131/74) - DRsp Nr. 1997/13142
BFH, vom 29.10.1976 - Aktenzeichen III R 131/74
DRsp Nr. 1997/13142
»Eine von einem Friseur in den gemieteten Betriebsräumen eingebaute einheitliche Warmwasser-Zentralheizungsanlage, die sowohl die Räume erwärmt als auch das warme Wasser für den Gewerbebetrieb liefert, stellt in der Regel einen unselbständigen Gebäudebestandteil dar, für den eine Investitionszulage nicht gewährt wird.«