I. Für den Veranlagungszeitraum 1975 ist streitig, ob für die Wirtschaftsjahre 1974/75 und 1975/76 die Gewinne des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. zu ermitteln oder die vom Kläger aufgrund seiner Buchführung durch Vermögensvergleich ermittelten Gewinne der Besteuerung zugrunde zu legen waren.
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