BFH vom 29.11.1972
I R 207/67
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ; FGO § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 509
BStBl II 1973, 213

BFH - 29.11.1972 (I R 207/67) - DRsp Nr. 1997/11373

BFH, vom 29.11.1972 - Aktenzeichen I R 207/67

DRsp Nr. 1997/11373

»1. § 6a EStG ist im Verhältnis zur Bilanzierungsvorschrift des § 5 und der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Spezialvorschrift. Die Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nicht in Betracht, solange die Anwendbarkeit des § 6a EStG nicht ausgeschlossen ist. 2. Die Zusage an Arbeitnehmer, ihnen werde für das abgelaufene Kalenderjahr eine Tantieme in bestimmter Höhe gewährt, die nach Erreichung des 65. Lebensjahres oder im Falle der Invalidität in monatlichen Raten von 50 DM als zusätzliche Altersversorgung gezahlt werden soll, kann Versorgungsansprüche im Sinne des § 6a EStG begründen, wenn entsprechende Zusagen - auch in unregelmäßigen Zeitabständen und in unterschiedlicher Höhe - wiederholt erteilt werden sollen. 3. Wird infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes anstelle des Senats, der dem Großen Senat des BFH eine Rechtsfrage vorgelegt hat, ein anderer Senat zur Entscheidung über die Revision zuständig, so wird die Anhänglichkeit des Vorlageverfahrens beim Großen Senat dadurch nicht berührt. Die Entscheidung des Großen Senats ist für den anderen Senat bindend im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 2 FGO

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; EStG § 6a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 19, 24 Nr. 2 ; FGO § 11 Abs. 5 ;

Gründe: