I. Der Kläger erwarb im Jahre 1958 von der Stadt B das sog. "B-Heim". Obwohl die gesamte Fläche 2,1215ha betrug, erwarb der Kläger - insbesondere aus finanziellen Gründen - zunächst nur das Anwesen mit der zugehörigen Grundfläche und einen unmittelbar angrenzenden Geländestreifen, insgesamt 0,3897ha. Die Stadt B verpflichtete sich, die restliche Fläche, bestehend aus Grün- und Parkanlagen, einschließlich der Einfriedung in gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen und sie dem Kläger bis zu einem eventuellen Kauf zur Mitbenutzung zu überlassen. Der Kläger verpflichtete sich zur Unterhaltung der Anlagen. 1961 schloß der Kläger mit der Stadt einen notariellen Kaufvertrag über das Parkgelände ab. Danach hatte er insgesamt 38.621,33 DM zu zahlen. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Kaufpreis nach Vertrag 20.000,00 DM.
Erwerbsnebenkosten der Stadt B 9.405,77 DM
5 v.H. Zinsen von 29.405,77 DM
für die Zeit vom 14. Januar 1958
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